BGH - Urteil vom 03.06.1997
VI ZR 133/96
Normen:
ZPO § 139 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 139 ZPO
BGHR ZPO § 139 Fragepflicht 2
BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Beweisantrag 1
MDR 1997, 876
NJW 1998, 155
VersR 1997, 1422
WM 1997, 2046
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Arnsberg,

Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts

BGH, Urteil vom 03.06.1997 - Aktenzeichen VI ZR 133/96

DRsp Nr. 1997/5234

Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts

»Wird ein in erster Instanz gestellter Beweisantrag im Berufungsrechtszug nicht wiederholt, obwohl ihm dort erst seine eigentliche Bedeutung zukommt, und sind keine Umstände dafür zu erkennen, daß die Partei auf ihn bewußt nicht mehr zurückgreifen will, so hat das Gericht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO nachzufragen, bevor es den Antrag für nicht mehr gestellt erachtet.«

Normenkette:

ZPO § 139 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die klagenden Eheleute nehmen den Beklagten, einen niedergelassenen Frauenarzt, auf Schadensersatz in Höhe des Unterhaltsaufwands für ihren am 26. August 1994 geborenen Sohn Dominik sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Klägerin und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für weitere Schäden der Klägerin in Anspruch.

Die Klägerin, Mutter zweier in den Jahren 1990 und 1991 geborener Töchter, war im Jahre 1993 wegen eines Hormonmangelzustandes in der Behandlung des Beklagten. Dieser verordnete ihr nacheinander zwei Hormonsubstitutionspräparate, die beide keine empfängnisverhütende Wirkung haben. Die Klägerin setzte das von ihr zuvor eingenommene Verhütungsmittel ab, es ist während der Substitutionsbehandlung nicht indiziert.