BSG - Beschluß vom 24.03.2003
B 12 KR 2/03 B
Normen:
SGB I § 13 ;
Vorinstanzen:
LSG Saarbrücken - L 2 KR 22/01 - 27.11.2002,
SG Saarbrücken - S 1 KR 49/98 - 25.07.2001,

Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I

BSG, Beschluß vom 24.03.2003 - Aktenzeichen B 12 KR 2/03 B

DRsp Nr. 2003/8385

Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I

Aus der allgemeinen Aufklärungspflicht der Sozialverwaltung nach § 13 SGB I erwächst dem Einzelnen grundsätzlich kein im Klagewege verfolgbares subjektiv-öffentliches Recht auf persönliche Aufklärung. Ausnahmen können möglicherweise dann bestehen, wenn sich ein Versicherter konkret an den Versicherungsträger wendet, wenn es sich um einen lese- und schreibungewohnten Personenkreis handelt oder wenn der Versicherungsträger zuvor unrichtige oder missverständliche Auskünfte erteilt hat. Fehlende oder unvollständige Gesetzeskenntnis eines Versicherten stellt jedoch keinen derartigen Ausnahmefall dar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 13 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Berechtigung der Beklagten, aus den Versorgungsbezügen der Klägerin für bereits abgelaufene Zeiträume Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und zur Pflegeversicherung (PflV) zu erheben.