BGH - Urteil vom 24.05.1993
II ZR 136/92
Normen:
5. VermBG § 17 Abs. 3; BGB § 276;
Fundstellen:
BB 1993, 1393
BGHR (5.) VermBG § 17 Abs. 3 Aufklärungspflicht 1
BGHR BGB vor § 1 Aufklärungspflicht 68
DB 1993, 1968
DRsp I(125)401a
MDR 1993, 951
NJW 1993, 2107
WM 1993, 1277
ZIP 1993, 1089
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Aufklärungspflichten gegenüber Arbeitnehmer bei vermögenswirksamen außerbetrieblichen Beteiligungen

BGH, Urteil vom 24.05.1993 - Aktenzeichen II ZR 136/92

DRsp Nr. 1993/2621

Aufklärungspflichten gegenüber Arbeitnehmer bei vermögenswirksamen außerbetrieblichen Beteiligungen

»Vor Abschluß eines Vertrages über die Anlage vermögenswirksamer Leistungen als außerbetriebliche stille Beteiligung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i des 5. Vermögensbildungsgesetzes a.F. mußte ein Arbeitnehmer, bei dem die Kenntnis der wirtschaftlichen Zusammenhange nicht vorausgesetzt werden konnte, über die für seine Anlageentscheidung wesentlichen Punkte (hier: Renditeerwartung unter Berücksichtigung der bisherigen Ertragssituation des Unternehmens und der Vertragskosten) aufgeklärt werden.«

Normenkette:

5. VermBG § 17 Abs. 3; BGB § 276;

Tatbestand:

Auf Vermittlung der Firma Si. GmbH & Co. D. stellte der Kläger am 4. Dezember 1987 im Zusammenhang mit dem Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrags bei der B. Bausparkasse AG einen Antrag auf Erwerb einer stillen Beteiligung im Sinne des § 230 HGB bei der Beklagten. Diese nahm den Antrag mit Schreiben vom 23. Dezember 1987 an.