BSG - Urteil vom 05.11.2003
B 6 KA 2/03 R
Normen:
SGB V § 95 Abs. 1 § 98 Abs. 2 Nr. 10 ; SGB X § 32 Abs. 1 § 32 Abs. 2 Nr. 4 ; Ärzte-ZV § 24 Abs. 2 S. 1 § 24 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 499
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 KA 4356/01 - 13.11.2002,
SG Freiburg (Breisgau) - S 11 KA 3737/00 - 17.10.2001,

Auflagen bei der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, Entfernung der Wohnung von Arztpraxis

BSG, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 2/03 R

DRsp Nr. 2004/7591

Auflagen bei der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, Entfernung der Wohnung von Arztpraxis

Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung darf mit der Festlegung verbunden sein, in welcher Entfernung von der Praxis der Arzt seine Wohnung nehmen darf bzw in welcher Zeit er seine Praxis von der Wohnung aus regelmäßig erreichen können muss. Eine Verletzung dieser Verpflichtung liegt nicht vor, wenn er seine Praxis regelmäßig in 30 Minuten erreichen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 1 § 98 Abs. 2 Nr. 10 ; SGB X § 32 Abs. 1 § 32 Abs. 2 Nr. 4 ; Ärzte-ZV § 24 Abs. 2 S. 1 § 24 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit einer Auflage zur Durchsetzung der sog vertragsärztlichen Residenzpflicht.