BAG - Urteil vom 04.12.1991
7 AZR 344/90
Normen:
BGB § 620, § 158 Abs. 2, § 162 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 620 BGB
BB 1992, 709
DB 1992, 948
DB 1992, 948, 1186
EzA § 620 BGB Nr. 10
NWB 1992,F. 1, 186
NZA 1992, 838
SAE 1993, 224
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6498/89
LAG Köln, vom 20.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 158/90

Auflösend bedingter Arbeitsvertrag

BAG, Urteil vom 04.12.1991 - Aktenzeichen 7 AZR 344/90

DRsp Nr. 1996/6284

Auflösend bedingter Arbeitsvertrag

»1. Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung in einem Arbeitsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines sie sachlich rechtfertigenden Grundes, wenn und soweit dem Arbeitnehmer durch sie der Schutz zwingender Kündigungsschutzvorschriften genommen wird (Bestätigung von BAG Urteil vom 20.12.1984 - 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung). 2. Eine Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis eines beurlaubten Beamten der Deutschen Bundespost mit einer Selbsthilfeeinrichtung der Postbediensteten (hier: Versicherungsverein) endet, wenn die bewilligte Beurlaubung beendet und nicht verlängert wird, ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn die weitere Beurlaubung des Beamten jeweils von einer Mitwirkung des Arbeitgebers abhängt, die in dessen Belieben steht.«

Normenkette:

BGB § 620, § 158 Abs. 2, § 162 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch den Eintritt einer vertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung wirksam worden ist.