BAG - Urteil vom 15.03.1991
2 AZR 516/90
Normen:
AFG § 36 ; BBiG § 47, § 1, § 14, § 15 ; BGB § 133, § 157, § 620 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 47 BBiG
BB 1992, 216
DB 1992, 896, 1186
EzA § 47 BBiG Nr. 1
NZA 1992, 452
SAE 1992, 342
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Detmold - Urteil vom 8.8.1990 - 2 Ca 317/89 -,
LAG Hamm, vom 26.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 1515/89

Auflösend bedingter Umschulungsvertrag

BAG, Urteil vom 15.03.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 516/90

DRsp Nr. 1996/6066

Auflösend bedingter Umschulungsvertrag

»1. Auf Umschulungsverhältnisse nach § 1 Abs. 4, § 47 BBiG sind die Vorschriften über das Berufsausbildungsverhältnis im Sinne der §§ 3 ff. BBiG nicht anwendbar (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). 2. Ein Umschulungsverhältnis kann jedoch nur gem. § 626 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. 3. Die Grundsätze über die Unwirksamkeit von Vereinbarungen, durch die der für die Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung von Arbeitsverhältnissen erforderliche wichtige Grund beseitigt oder eingeschränkt wird, gelten für Umschulungsverhältnisse entsprechend. 4. Deshalb ist eine Vereinbarung, nach der ein von der Bundesanstalt für Arbeit gefördertes Umschulungsverhältnis bei Wegfall der Förderung enden soll, jedenfalls insoweit unwirksam, als sie sich auf die Einstellung der Förderung aus jedem in der Person des Umschülers liegenden Grund bezieht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte.«

Normenkette:

AFG § 36 ; BBiG § 47, § 1, § 14, § 15 ; BGB § 133, § 157, § 620 ;

Tatbestand: