BAG - Urteil vom 10.10.2012
7 AZR 602/11
Normen:
Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) § 36 Abs. 2; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 21; KSchG § 6 S. 1; SGB X § 40 Abs. 1; SGB X § 40 Abs. 5 Hs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 25/11
ArbG Bochum, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 392/10

Auflösende Bedingung; Erwerbsminderung; Nichtigkeit eines Rentenbescheids

BAG, Urteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen 7 AZR 602/11

DRsp Nr. 2013/1238

Auflösende Bedingung; Erwerbsminderung; Nichtigkeit eines Rentenbescheids

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. Mai 2011 - 17 Sa 25/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) § 36 Abs. 2; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 21; KSchG § 6 S. 1; SGB X § 40 Abs. 1; SGB X § 40 Abs. 5 Hs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer auflösenden Bedingung.

Der 1964 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 6. März 1989 als Registraturkraft tätig. Seit Januar 2008 ist er als Schwerbehinderter mit einem GdB von 60 anerkannt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) Anwendung. § 36 Abs. 2 TV-BA enthält folgende Regelung: