LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.01.2019
11 Sa 35/18
Normen:
TVG § 1 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 2574/17

Auflösung der Tarifkonkurrenz bei Doppelmitgliedschaft in zwei Gewerkschaften nach der ZeitkollisionsregelErgänzende Vertragsauslegung bei Regelungspluralität auf arbeitsvertraglicher Ebene

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 35/18

DRsp Nr. 2019/6647

Auflösung der Tarifkonkurrenz bei Doppelmitgliedschaft in zwei Gewerkschaften nach der Zeitkollisionsregel Ergänzende Vertragsauslegung bei Regelungspluralität auf arbeitsvertraglicher Ebene

Orientierungssätze: 1. Auflösung der Tarifkonkurrenz zwischen einem nach § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG und einem gemäß § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 3 TVG auf ein Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag bei vorübergehender Doppelmitgliedschaft des Arbeitnehmers in verschiedenen Gewerkschaften im Vorfeld eines Verbandswechsel. In der besonderen Situation, dass der Spezialitätsgrundsatz als Kollisionsregel versagt, erfolgte die Auflösung nach der Zeitkollisionsregel. Der jüngere Tarifvertrag erwies sich zugleich als der für das Arbeitsverhältnis sachnächste Tarifvertrag, da er allein die Anbindung des Arbeitsverhältnisses an die tarifpolitische Entwicklung und geänderte betriebliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Betrieb gewährleistet – die tarifschließende Gewerkschaft des konkurrierenden älteren Tarifvertrages beteiligt sich nicht mehr an Tarifverhandlungen. 2. Auflösung der sich auf arbeitsvertraglicher Ebene entstandenen Regelungspluralität durch ergänzende Vertragsauslegung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2017 - - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.