LAG Nürnberg - Urteil vom 13.11.2014
4 Sa 574/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 3; BGB § 314 Abs. 2;
Fundstellen:
AUR 2015, 281
BB
EzA-SD 2015, 7
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5556/13

Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitgeberin in der BerufungsinstanzUnwirksame verhaltensbedingte Kündigung wegen ehrverletzender und beleidigender Äußerungen gegenüber Vorgesetzte und gegenüber der Arbeitgeberin bei Abmahnung mit unbestimmter Aufforderung zur Distanzierung und Entschuldigung

LAG Nürnberg, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 574/13

DRsp Nr. 2015/8425

Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitgeberin in der Berufungsinstanz Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung wegen ehrverletzender und beleidigender Äußerungen gegenüber Vorgesetzte und gegenüber der Arbeitgeberin bei Abmahnung mit unbestimmter Aufforderung zur Distanzierung und Entschuldigung

Die Aufforderung des Arbeitgebers, einen aktiven Beitrag zur Wiederherstellung der Vertrauensbasis zu leisten, muss für den Arbeitnehmer inhaltlich erkennen lassen, welche konkreten Maßnahmen von ihm gefordert werden, um eine angedachte Kündigung zu vermeiden. Bei weiteren Belastungen des Arbeitsverhältnisses nach Kündigungsausspruch kann der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag auch dann noch in der Berufungsinstanz stellen, wenn er hiervon im erstinstanzlichen Verfahren abgesehen hat.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.11.2013, Az.: 2 Ca 5556/13, teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses begehrt.

II. Auf Antrag der Beklagten wird das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.06.2009 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 37.600,-- (in Worten: Euro siebenunddreißigtausendsechshundert) brutto aufgelöst.

III. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.