Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.7.2016, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Begründetheit eines Antrages der Klägerin, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, sowie über die Höhe des der Klägerin aus dem Jahr 2015 noch zustehenden Urlaubsanspruchs.
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