LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.05.2017
4 Sa 406/16
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 556/15

Auflösung des Arbeitsverhältnisses einer Mitarbeiterin im Pflegedienst gegen Zahlung einer Abfindung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 406/16

DRsp Nr. 2017/14350

Auflösung des Arbeitsverhältnisses einer Mitarbeiterin im Pflegedienst gegen Zahlung einer Abfindung

Die Tatsache, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess unzutreffende Behauptungen aufstellt, genügt zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 KSchG nur dann, wenn die betreffenden Behauptungen bewusst wahrheitswidrig erhoben werden (hier: verneint).

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.7.2016, Az.: 9 Ca 556/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Begründetheit eines Antrages der Klägerin, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, sowie über die Höhe des der Klägerin aus dem Jahr 2015 noch zustehenden Urlaubsanspruchs.

1. 2. 3. 4. 1. 2.