BAG - Beschluß vom 12.11.1997
7 ABR 73/96
Normen:
BetrVG § 78a;
Fundstellen:
AP Nr. 31 zu § 78a BetrVG 1972
AuA 1998, 400
BAGE 87, 110
DB 1998, 1720
NZA 1998, 1057
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluß vom 17. Juli 1996 - 3 TaBV 10/96 ,
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Beschluß vom 31. Oktober 1995 - 2 BV 24/95 ,

Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

BAG, Beschluß vom 12.11.1997 - Aktenzeichen 7 ABR 73/96

DRsp Nr. 1998/17065

Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

»1. Die Weiterbeschäftigung eines nach den Bestimmungen des § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden ist dem Arbeitgeber unzumutbar, wenn im Betrieb bei der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats - zuletzt Beschluß vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - AP Nr. 26 zu § 78 a BetrVG 1972). 2. Das gilt auch dann, wenn fünf Monate zuvor freie Arbeitsplätze mit Arbeitnehmern besetzt wurden, die ihre Ausbildung vorzeitig beendet haben. Der Arbeitgeber ist zu dieser Zeit regelmäßig nicht verpflichtet zu bedenken, daß fünf Monate später nach § 78 a BetrVG geschützte Auszubildende ihre Ausbildung beenden werden und Übernahmeverlangen stellen könnten (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -). 3. Deshalb besteht regelmäßig auch keine Pflicht des Arbeitgebers, zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob Arbeitsplätze für die geschützten Auszubildenden freizuhalten sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidung zur Nichtübernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis, die ihre Ausbildung künftig beenden werden, erst mehrere Wochen nach der Besetzung der seinerzeit freien Arbeitsplätze getroffen wird.«

Normenkette:

BetrVG § 78a;

Gründe: