BAG - Beschluß vom 12.11.1997
7 ABR 63/96
Normen:
BetrVG § 78a;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 78a BetrVG 1972
AuA 1998, 32
BAGE 87, 105
BB 1998, 1366
DB 1997, 2440
DB 1998, 1423
NZA 1998, 1056
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Herne (Beschluß vom 27. März 1996 - 1 BV 1/96), vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamm (Beschluß vom 26. Juni 1996 - 3 TaBV 52/96), vom - Vorinstanzaktenzeichen

Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG

BAG, Beschluß vom 12.11.1997 - Aktenzeichen 7 ABR 63/96

DRsp Nr. 1998/16197

Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG

»Die Weiterbeschäftigung eines nach den Bestimmungen des § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden kann dem Arbeitgeber im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG zuzumuten sein, wenn er einen innerhalb von drei Monaten vor der vertraglich vereinbarten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses frei werdenden Arbeitsplatz besetzt und die sofortige Neubesetzung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse geboten ist.«

Normenkette:

BetrVG § 78a;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Die beteiligte Arbeitgeberin betreibt eine Fleischwarenfabrik mit etwa 1.300 Arbeitnehmern. Der Beteiligte zu 2) ist Vorsitzender der dort gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung. Er wurde von der Arbeitgeberin vom 1. August 1992 bis zum 18. Januar 1996 (letzter Tag der durchweg befriedigend bestandenen Abschlußprüfung) zum Energieelektroniker Fachrichtung Betriebstechnik ausgebildet. Mit Schreiben vom 24. November 1995 verlangte er die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis nach Abschluß seiner Ausbildung.