LAG Köln - Urteil vom 19.04.2005
9 (6) Sa 1059/04
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 637
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 11295/03

Auflösungsantrag bei fehlender Eignung des Leiters der internen Konzernrevision

LAG Köln, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 9 (6) Sa 1059/04

DRsp Nr. 2005/13020

Auflösungsantrag bei fehlender Eignung des Leiters der internen Konzernrevision

»Erklärt der Leiter der internen Revision eines Konzerns in seinem Kündigungsschutzprozess, er habe bei einer Kassenprüfung einer Konzerngesellschaft nur die rechnerische Übereinstimmung zwischen Kassenbestand und Kassenbuch festgestellt, dagegen sei es nicht seine Aufgabe gewesen, eine kurz vor der Prüfung ausgestellte Quittung über eine Barauszahlung an den Geschäftführer der Konzerngesellschaft, auf der kein Verwendungszweck angegeben worden sei, auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen, so kann dies auf eine fehlende Eignung schließen lassen und jedenfalls einen Auflösungsantrag rechtfertigen.«

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten, hilfsweise auf Auflösungsantrag der Beklagten beendet worden ist.

Der Kläger, geboren am 17. September 1960, verheiratet, unterhaltspflichtig gegenüber zwei minderjährigen Kindern, war ab dem 1. Januar 2002 als Leiter der Internen Revision bei der Beklagten zu einer durchschnittlichen Vergütung von EUR 7.303,67 pro Monat beschäftigt.

Mit Schreiben vom 16. September 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. März 2004 wegen Schlechtleistung.