Der Kläger, welcher seit März 1996 bei der Beklagten zuletzt als Systemadministrator im EDV-Bereich und als Stellvertreter im Bereich der Qualitätssicherung bei einem Bruttogehalt von 3.359,90 EUR beschäftigt ist, hat sich mit seiner Klage vom 17.06.2002 zunächst gegen eine mit Schreiben vom 11.06.2002 erklärten fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten gewehrt und am 18.09. die Klage um die Gehaltsforderung für Juni bis August und wegen einer erneuten fristlosen Kündigung vom 07.10.2002 am 14.10.2002 erweitert.
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