LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2004
6 Sa 409/04
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 7 Ca 1842/02 vom 23.03.2004,

Auflösungsantrag bei unerlaubter Installierung einer Web-Camera

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 409/04

DRsp Nr. 2005/10373

Auflösungsantrag bei unerlaubter Installierung einer Web-Camera

1. Videoaufnahmen oder Aufzeichnungen einer Web-Camera verletzen das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen; zu diesem geschützten Personenkreis gehören auch Mitarbeiter, die neben dem Arbeitnehmer Zutritt zu dem überwachten Raum haben.2. Die eigenmächtige Installation einer Web Camera ist für sich genommen schon ein schwerwiegendes Fehlverhalten; hat der Arbeitnehmer darüber hinaus auch noch durch Informationen, die er mittels der installierten Camera erhalten hatte, das Passwort für den Zugang geändert, rechtfertigt dies die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 § 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger, welcher seit März 1996 bei der Beklagten zuletzt als Systemadministrator im EDV-Bereich und als Stellvertreter im Bereich der Qualitätssicherung bei einem Bruttogehalt von 3.359,90 EUR beschäftigt ist, hat sich mit seiner Klage vom 17.06.2002 zunächst gegen eine mit Schreiben vom 11.06.2002 erklärten fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten gewehrt und am 18.09. die Klage um die Gehaltsforderung für Juni bis August und wegen einer erneuten fristlosen Kündigung vom 07.10.2002 am 14.10.2002 erweitert.