LAG Hamm - Urteil vom 11.03.2004
16 (15) Sa 1437/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 9 Abs. 2 ; KSchG § 10 ; BGB § 130 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 1004 ; MAVO § 30 Abs. 5 ; SGB IX § 85 ; ZPO § 307 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8000/02

Auflösungsantrag des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 16 (15) Sa 1437/03

DRsp Nr. 2004/12074

Auflösungsantrag des Arbeitgebers

»Gibt eine im Rahmen ihrer Facharztausbildung in einem Krankenhaus beschäftigte Ärztin Krankenunterlagen, die ihr zur Anfertigung eines Gutachtens überlassen werden, nach einer eingetretenen Dienstunfähigkeit nicht heraus, so ist eine Kündigung zwar nur dann gerechtfertigt, wenn die Ärztin wirksam abgemahnt worden ist. Jedoch ist dieses Verhalten geeignet, das Vertrauen des Arbeitgebers in die ärztliche Zuverlässigkeit zu erschüttern und vermag deshalb einen Auflösungsgrund abzugeben.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 9 Abs. 2 ; KSchG § 10 ; BGB § 130 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 1004 ; MAVO § 30 Abs. 5 ; SGB IX § 85 ; ZPO § 307 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um die Rücknahme einer der Klägerin erteilten Abmahnung.

Die Beklagte ist Trägerin eines Katholischen Krankenhauses in D2xxxxxx. Sie beschäftigt dort regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. In diesem Krankenhaus ist ein Mitarbeitervertretung gebildet.