Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis beendet ist.
Der Kläger, geboren am 20. Februar 1955, verheiratet, 2 Kinder gegenüber unterhaltsverpflichtet, ist bzw. war bei der Beklagten seit dem 17. Oktober 1990 als Gruppenführer zu einer monatlichen Vergütung in Höhe von EUR 2.566,30 brutto beschäftigt. Der Kläger ist einem Schwerbehinderten gleichgestellt, wobei der Grad der Behinderung mit 30 festgestellt worden ist. Er leidet an einem Bandscheiben-Vorfall und einer psychischen Erkrankung.
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