LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.03.2003
4 Sa 45/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Satz 2 § 10 Abs. 1 § 15 Abs. 3 Satz 1 § 15 Abs. 3 Satz 2 ; SGB IX § 85 § 92 § 96 Absatz 3 ; BMTG II § 50 Absatz 2 § 54 ; BGB § 174 ; GemO BW § 49 Absatz 4 Satz 1 ; LPVG BW § 77 Absatz 1 LPVG ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 131/01

Auflösungsantrag des Arbeitgebers und Sonderkündigungsschutz wegen Schwerbehinderung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 45/02

DRsp Nr. 2004/7697

Auflösungsantrag des Arbeitgebers und Sonderkündigungsschutz wegen Schwerbehinderung

1. Im Fall einer nach Ausspruch der Kündigung eingetretenen Schwerbehinderung bedarf der Auflösungsantrag des Arbeitgebers keiner Zustimmung des Integrationsamtes.2. Der Sonderkündigungsschutz des § 15 Absatz 3 KSchG kann im Rahmen eines Auflösungsantrages nur dann zum Tragen kommen, wenn der Auflösungsgrund nach Beginn des Sonderkündigungsschutzes entstanden ist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Satz 2 § 10 Abs. 1 § 15 Abs. 3 Satz 1 § 15 Abs. 3 Satz 2 ; SGB IX § 85 § 92 § 96 Absatz 3 ; BMTG II § 50 Absatz 2 § 54 ; BGB § 174 ; GemO BW § 49 Absatz 4 Satz 1 ; LPVG BW § 77 Absatz 1 LPVG ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten zum 01.03.2001 mit Ablauf des 30.06.2001 geendet hat. Hilfsweise begehrt die Beklagte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.