LAG Hamm - Urteil vom 28.11.2003
15 Sa 438/03
Normen:
KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; BGB § 626 ; BGB § 257 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 06.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1637/02

Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 28.11.2003 - Aktenzeichen 15 Sa 438/03

DRsp Nr. 2004/1269

Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

Normenkette:

KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; BGB § 626 ; BGB § 257 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben erstinstanzlich um die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 02.09.2002, die Berechtigung einer Abmahnung und um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9,10 KSchG gestritten. Durch Urteil vom 06.02.2003 hat das Arbeitsgericht Herford festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.09.2002 noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 02.09.2002 aufgelöst worden ist; darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, die Abmahnung vom 19.08.2002 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Den vom Kläger gestellten Antrag, das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, hat das Arbeitsgericht dagegen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, während die Beklagte gegen die erstinstanzliche Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt hat.