BAG - Urteil vom 11.07.2013
2 AZR 241/12
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 1; ZPO § 524;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 330
AuR 2013, 458
BB 2013, 2419
DB 2013, 2338
EzA-SD 2013, 3
NJW 2013, 3388
NZA 2013, 1259
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 136/11
ArbG Freiburg, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 151/11

Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 241/12

DRsp Nr. 2013/20429

Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, der durch ein erstinstanzliches Urteil nicht beschwert ist, steht für die erstmalige Stellung eines Auflösungsantrags im Berufungsrechtszug nur der Weg der Anschlussberufung offen. Deren Anbringung ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz möglich. Einer ausdrücklichen Bezeichnung des Begehrens als Anschlussberufung bedarf es nicht. 2. Beruft sich der Arbeitgeber neben der Kündigung, auf die sich ein Antrag des Arbeitnehmers nach §§ 9, 10 KSchG bezieht, noch auf andere, später wirksam werdende Beendigungstatbestände, hindert dies die Entscheidung über den zeitlich vorgehenden Auflösungsantrag selbst dann nicht, wenn der Eintritt der anderweitigen Beendigung umstritten ist und die Parteien hierüber einen Prozess führen. Soweit es im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG auf die voraussichtliche weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt, muss das zur Entscheidung über den Auflösungsantrag berufene Gericht eine Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der anderweitigen Beendigung anstellen.