LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.12.2011
9 Sa 136/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 151/11

Unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitnehmers nach unwirksamer verhaltensbedingter Kündigung der Arbeitgeberin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 136/11

DRsp Nr. 2012/7169

Unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitnehmers nach unwirksamer verhaltensbedingter Kündigung der Arbeitgeberin

Ein Auflösungsantrag des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 1 KSchG bedarf eines über den Ausspruch der unwirksamen Kündigung hinausgehenden von der Rechtsordnung missbilligten Verhaltens des Arbeitgebers. Der bloße Ausspruch einer sozial nicht gerechtfertigten Kündigung ist, auch dann, wenn sie zu einer Erkrankung des Arbeitnehmers führt, noch kein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten des Arbeitgebers, welches die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 9 Abs. 1 KSchG begründen könnte.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen vom 11.08.2011 - 13 Ca 151/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Auflösungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten der Berufung trägt die Beklagte 2/3, der Kläger 1/3.

4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen arbeitgeberseitigen ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung sowie darüber, ob das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Klägers aufzulösen ist.