1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 30.10.2013 -
2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten nach rechtskräftiger erstinstanzlicher Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen vom 24.02.2013 und vom 14.05.2013 im Berufungsverfahren ausschließlich noch um den Auflösungsantrag der Klägerin.
Die 1979 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit 2003 als Shop-Assistent-Managerin mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.700,00 Euro beschäftigt. Mit zurückdatiertem Schreiben vom 24. Februar 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. März 2013. Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich sowie vorsorglich ordentlich.
Die Klägerin hat beantragt,
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|