LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.09.2014
3 Sa 53/14
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 422/13

Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 53/14

DRsp Nr. 2014/18467

Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

Der Auflösungsantrag des Arbeitnehmers setzt voraus, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer unzumutbar ist. Dafür wiederum genügt nicht allein die Sozialwidrigkeit der Kündigung. Es bedarf vielmehr zusätzlicher, vom Arbeitnehmer darzulegender Umstände.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 30.10.2013 - 4 Ca 422/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach rechtskräftiger erstinstanzlicher Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen vom 24.02.2013 und vom 14.05.2013 im Berufungsverfahren ausschließlich noch um den Auflösungsantrag der Klägerin.

Die 1979 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit 2003 als Shop-Assistent-Managerin mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.700,00 Euro beschäftigt. Mit zurückdatiertem Schreiben vom 24. Februar 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. März 2013. Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich sowie vorsorglich ordentlich.

Die Klägerin hat beantragt,