LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.12.2004
9 Ta 163/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 ; KSchG § 9 Abs. 1 § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3746/03

Auflösungsantrag und Gegenstandswert im Kündigungsschutzprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 9 Ta 163/04

DRsp Nr. 2005/11894

Auflösungsantrag und Gegenstandswert im Kündigungsschutzprozess

1. Nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet.2. An die in § 12 Abs. 7 ArbGG genannte obere Grenze des Streitwertes sind die Gerichte in Arbeitssachen auch dann gebunden, wenn im Kündigungsschutzprozess der Auflösungsantrag gestellt wird.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 ; KSchG § 9 Abs. 1 § 10 ;

Gründe:

I.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 08.08.1984 als Reinigungskraft gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung in Höhe von durchschnittlich 1.853,65 EUR beschäftigt.

Mit Schreiben vom 03.03.2003 und 25.03.2003 erteilte die Beklagte dem Kläger Abmahnungen und dokumentierte diese in der Personalakte des Klägers.

Sodann kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17.11.2003 zum 31.05.2004.

In seiner mit Schriftsatz vom 25.11.2003 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage hat der Kläger zunächst folgende Anträge angekündigt:

"1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 17.11.2003 zum 31.05.2004 nicht aufgelöst wird.