BSG - Beschluss vom 11.10.2018
B 12 KR 56/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 15/17
SG Halle, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 19/12

Aufnahme als freiwilliges Mitglied zur gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenDarlegung der Klärungsfähigkeit einer RechtsfrageAlternativbegründung einer Entscheidung

BSG, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 56/18 B

DRsp Nr. 2018/17310

Aufnahme als freiwilliges Mitglied zur gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Darlegung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Alternativbegründung einer Entscheidung

1. Für die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage ist substantiierter Vortrag dazu erforderlich, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist.2. Wenn das Revisionsgericht wegen eines in Betracht kommenden anderen rechtlichen Gesichtspunkts über die aufgeworfene Frage überhaupt nicht entscheiden muss, sind dabei auch Ausführungen dazu zu verlangen, dass die vorinstanzliche Entscheidung nicht mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten die Aufnahme als freiwilliges Mitglied zur gesetzlichen Krankenversicherung.