Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist, ob der Kläger von der Beklagten als freiwilliges Mitglied zur gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen ist.
Der 1954 geborene Kläger ist selbständig tätig und privat krankenversichert. Mit Bescheid vom 7. August 2010 stellte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt beim Kläger aufgrund eines Prostatakarzinoms ab dem 20. April 2010 einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 fest (Ablauf der Heilungsbewährung März 2015).
Unter dem 13. Juli 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten daraufhin die Aufnahme als freiwilliges Mitglied. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juli 2010 ab, da nach § 8 Abs. 1 ihrer Satzung schwerbehinderte Menschen nur dann freiwilliges Mitglied werden könnten, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten.
Zur Begründung des hiergegen am 3. August 2010 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass keine gesetzliche Grundlage für die Beschränkung der freiwilligen Mitgliedschaft existiere.
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