BSG - Urteil vom 21.03.2012
B 6 KA 16/11 R
Normen:
SGB 5 § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 (10) KA 14/07
SG Köln, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 23/04

Aufnahme der hyperbaren Sauerstofftherapie als anerkannte Behandlungsmethode in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 16/11 R

DRsp Nr. 2012/13643

Aufnahme der hyperbaren Sauerstofftherapie als anerkannte Behandlungsmethode in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Die Feststellungsklage ist die richtige Klageart, wenn ein Kläger Änderungen von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bzw den erstmaligen Erlass einer (befürwortenden) Empfehlung für eine bestimmte Behandlungsmethode begehrt. 2. An der vertragsärztlichen Versorgung nicht beteiligte Dritte können im Streitverfahren gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss keine Ausweitung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung durchsetzen.

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen haben die außergerichtlichen Kosten des Beklagten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB 5 § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 92 Abs. 1;

Gründe:

I

Im Streit steht die Aufnahme der hyperbaren Sauerstofftherapie (HBO) in die Anlage I der "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung [RL Methoden])" für die Indikationen "akutes Knalltrauma" und "Hörsturz mit/ohne Tinnitus".