BVerwG - Beschluss vom 21.07.2016
3 B 41.15
Normen:
KHG § 5 Abs. 1 Nr. 7; KHG § 8; SGB V § 107 Abs. 1; SGB V § 107 Abs. 2 Nr. 1Buchst. b), Nr. 2, 3; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 91 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 3;
Fundstellen:
ZMGR 2016, 386-390
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 96/13

Aufnahme einer Klinik des Fachbereichs neurologische Frührehabilitation der Phase B in den Krankenhausplan; Medizinische Leistungsfähigkeit einer Klinik als Rehabilitationseinrichtung

BVerwG, Beschluss vom 21.07.2016 - Aktenzeichen 3 B 41.15

DRsp Nr. 2017/1783

Aufnahme einer Klinik des Fachbereichs neurologische Frührehabilitation der Phase B in den Krankenhausplan; Medizinische Leistungsfähigkeit einer Klinik als Rehabilitationseinrichtung

1. Soweit im Hinblick auf das Verpflichtungsbegehren einer Klinik bezüglich der Aufnahme in einen Krankenhausplan für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen und dabei zusätzlich rückschauend zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Planaufnahme oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber bestanden hat, ist es unerheblich, wenn der die Aufnahme des Krankenhauses betreibende Krankenhausträger parallel mit seinem Aufnahmebegehren die zu Gunsten eines dritten Krankenhausträgers vorgenommene Aufnahmeentscheidung der Behörde im Wege einer sogenannten aktiven Konkurrentenklage angreift. 2. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Rehabilitationseinrichtung und Krankenhaus kann auch im Krankenhausfinanzierungsrecht bei der Anwendung von § 8 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG zugrunde gelegt werden. 3.