VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.06.2016
10 S 439/16
Normen:
LKHG § 7 Abs. 1 S. 4; SGB V § 108 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 1 S. 2; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1; KHEntgG § 8 Abs. 1 S. 3 und S. 4 Nr. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2016, 745
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2834/15

Aufnahme eines Mitbewerbers in den Krankenhausplan i.R.e. Klage gegen die Planaufnahme eines Konkurrenten; Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den dem Träger des konkurrierenden Krankenhauses erteilten begünstigenden Bescheid

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2016 - Aktenzeichen 10 S 439/16

DRsp Nr. 2016/11158

Aufnahme eines Mitbewerbers in den Krankenhausplan i.R.e. Klage gegen die Planaufnahme eines Konkurrenten; Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den dem Träger des konkurrierenden Krankenhauses erteilten begünstigenden Bescheid

Hat die Klage eines Klägers, der für sich selbst die Aufnahme in den Krankenhausplan erstreiten möchte, gegen die Planaufnahme eines Konkurrenten aller Voraussicht nach Erfolg, ist seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den dem Träger des konkurrierenden Krankenhauses erteilten begünstigenden Bescheid in aller Regel zu entsprechen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 19.11.2015 - 10 S 2004/15 - [...]; Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.02.2004 - 1 BvR 560/03 - BVerfGK 2, 223).

Tenor

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2016 - 3 K 2834/15 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten behalten der Antragsgegner und die Beigeladene auf sich.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

LKHG § 7 Abs. 1 S. 4; SGB V § 108 Nr. 2;