Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2016 -
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten behalten der Antragsgegner und die Beigeladene auf sich.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,-- EUR festgesetzt.
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