LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.11.2019
L 9 KR 504/16
Normen:
SGB V § 139 Abs. 2; SGB V § 139 Abs. 3; SGB V § 139 Abs. 5; SGB V § 139 Abs. 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 827/13

Aufnahme eines speziellen Hausschuhs für Diabetiker in ein HilfsmittelverzeichnisCE-Kennzeichnung eines ProduktsProduktsicherheit und Zwecktauglichkeit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 504/16

DRsp Nr. 2020/13379

Aufnahme eines speziellen Hausschuhs für Diabetiker in ein Hilfsmittelverzeichnis CE-Kennzeichnung eines Produkts Produktsicherheit und Zwecktauglichkeit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne

1. Für die Aufnahme eines Produkts in das Hilfsmittelverzeichnis sind neben der Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität der medizinische Nutzen des Hilfsmittels und eine für die sichere Handhabung ausreichende Information maßgebend.2. Eine CE-Kennzeichnung gilt auch für die Aufnahme in ein Hilfsmittelverzeichnis; damit ist ein Hilfsmittel im Sinne der Produktsicherheit und Zwecktauglichkeit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne funktionstauglich, ohne dass dies von den Krankenkassen oder Gerichten noch eigenständig zu prüfen wäre.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 139 Abs. 2; SGB V § 139 Abs. 3; SGB V § 139 Abs. 5; SGB V § 139 Abs. 7;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufnahme eines speziellen Hausschuhs für Diabetiker/Diabetikerinnen in das Hilfsmittelverzeichnis.