BSG - Urteil vom 15.03.2012
B 3 KR 6/11 R
Normen:
SGB V § 139 Abs. 1 S. 2; SGB V § 139 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2012, 581
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 105/07
SG Köln, vom 13.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 192/05

Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung; Auslegung des Herstellerbegriffs

BSG, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen B 3 KR 6/11 R

DRsp Nr. 2012/8282

Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung; Auslegung des Herstellerbegriffs

1. Der Anspruch eines Hilfsmittelherstellers auf Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis ist nur im Wege der Einzellistung zu erfüllen. 2. Durch das Umverpacken und Hinzufügen seines eigenen Firmennamens wird der Importeur eines im EU-Ausland hergestellten Hilfsmittels nicht zu dessen Hersteller iS von § 139 Abs 3 S 1 SGB 5.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für alle Instanzen wird auf 20 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 139 Abs. 1 S. 2; SGB V § 139 Abs. 4;

Gründe:

I

Streitig ist die Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV - (im Folgenden: Hilfsmittelverzeichnis).