LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2019
L 18 AS 326/19
Normen:
BGB § 387; BGB § 389; SGB X § 63;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 99 AS 6756/18

Aufrechnung mit einer Erstattungsforderung gegen einen Anspruch auf Kostenfreistellung für ein WiderspruchsverfahrenGrundsätzliche Anwendbarkeit von zivilrechtlichen Aufrechnungsvorschriften im SozialrechtFehlende Gleichartigkeit von Forderungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2019 - Aktenzeichen L 18 AS 326/19

DRsp Nr. 2019/10583

Aufrechnung mit einer Erstattungsforderung gegen einen Anspruch auf Kostenfreistellung für ein Widerspruchsverfahren Grundsätzliche Anwendbarkeit von zivilrechtlichen Aufrechnungsvorschriften im Sozialrecht Fehlende Gleichartigkeit von Forderungen

1. Im sozialrechtlichen Verfahren können die die Aufrechnung betreffenden zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 387 ff. BGB, soweit sich aus den §§ 51 ff. SGB I nichts Abweichendes ergibt, grundsätzlich angewandt werden.2. Der Anspruch eines Leistungsempfängers aus § 63 SB X ist ein Freistellungsanspruch und kann mangels Gleichartigkeit nicht gegen einen Zahlungsanspruch aus einem Erstattungsbescheid aufgerechnet werden.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 387; BGB § 389; SGB X § 63;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte gegen einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Kostenfreistellung für ein Widerspruchsverfahren mit einer Erstattungsforderung aufrechnen kann.