Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist, ob der Beklagte gegen einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Kostenfreistellung für ein Widerspruchsverfahren mit einer Erstattungsforderung aufrechnen kann.
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