LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.09.2005
5 Sa 384/05
Normen:
BGB § 387 § 389 § 488 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 5 Ca 36/04 - 25.01.2005,

Aufrechnung mit Überstundenvergütung gegenüber Arbeitgeberdarlehen - unsubstantiiertes Bestreiten des Arbeitgebers bei Arbeit während der Mittagspause

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 384/05

DRsp Nr. 2006/1768

Aufrechnung mit Überstundenvergütung gegenüber Arbeitgeberdarlehen - unsubstantiiertes Bestreiten des Arbeitgebers bei Arbeit während der Mittagspause

1. Trägt der Arbeitnehmer vor, dass er während der Mittagspause nicht von jeder Arbeitsverpflichtung und auch nicht von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereit zu halten, freigestellt war, weil er während der Mittagszeit das durchgehend geöffnete Lager besetzt und daher die Mittagspause von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr durchgearbeitet hat, wobei er Bestellungen EDV-mäßig zu erfassen und entsprechend zu buchen sowie die Ware sodann auch körperlich dem Verkauf zur Verfügung zu stellen hatte, muss der Arbeitnehmer diesen anspruchsbegründenden Vortrag substantiiert bestreiten.2. Nach dem Außerkrafttreten des früheren § 15 Abs. 2 AZO ist der Arbeitgeber ohne besondere kollektiv- oder einzelvertragliche Rechtsgrundlage nicht zur Zahlung eines Zuschlages für Überstunden oder Mehrarbeit verpflichtet.

Normenkette:

BGB § 387 § 389 § 488 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2, 3 ;

Tatbestand: