BFH - Urteil vom 07.04.2011
III R 88/09
Normen:
BGB § 387; BGB § 406; EStG § 74 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 1; SGB X § 104; AO § 226 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1931/06

Aufrechnung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld zwischen Familienkasse und Sozialleistungsträger; Erfordernis eines Verhältnisses von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung und einer Gleichartigkeit der Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger i.R.d. Aufrechung; Nachrangigkeit der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG

BFH, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen III R 88/09

DRsp Nr. 2011/11081

Aufrechnung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld zwischen Familienkasse und Sozialleistungsträger; Erfordernis eines Verhältnisses von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung und einer Gleichartigkeit der Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger i.R.d. Aufrechung; Nachrangigkeit der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG

1. NV: Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB X sind nur von der Erfüllung der in §§ 102 ff. SGB X geregelten Tatbestandsvoraussetzungen abhängig. 2. NV: Ist Hilfeempfänger nicht der Elternteil, der Anspruch auf das Kindergeld hat, sondern das im eigenen Haushalt lebende Kind, entsteht ein Erstattungsanspruch nur, wenn das Kindergeld an das Kind abgezweigt wird oder ihm tatsächlich zufließt. 3. NV: Die Leistungspflicht der Familienkasse ist grundsätzlich durch die gegenüber dem Kindergeldberechtigten ergangenen Bescheide begrenzt. Einwände aus dem Abrechnungsverhältnis sind nur beachtlich, soweit die Familienkasse Leistungen vor Kenntnis von der Leistung des anderen Leistungsträgers erbracht hat.

Normenkette:

BGB § 387; BGB § 406; EStG § 74 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 1; SGB X § 104; AO § 226 Abs. 1;

Gründe

I.