LAG Hamburg - Beschluss vom 20.08.2013
4 Ta 10/13
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 570 Abs. 1; ZPO § 888; ZPO § 890; ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 9; ArbGG § 64 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 21.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 45/12

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Verfahren zur Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln; Kostenentscheidung nach Erledigung der Klauselerinnerung

LAG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2013 - Aktenzeichen 4 Ta 10/13

DRsp Nr. 2013/23154

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Verfahren zur Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln; Kostenentscheidung nach Erledigung der Klauselerinnerung

Die aufschiebende Wirkung, die eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels gemäß § 570 Abs. 1 ZPO hat, tritt auch bei Zwangs- und Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §§ 888, 890 ZPO ein.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsgegner.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 570 Abs. 1; ZPO § 888; ZPO § 890; ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 9; ArbGG § 64 Abs. 7;

Gründe:

I.

Die Parteien haben im Erinnerungsverfahren über die Wirksamkeit der Erteilung einer Vollstreckungsklausel gestritten.

Durch Beschluss vom 21. Mai 2013 - 21 Ca 45/12 - hat das Arbeitsgericht Hamburg gegen die Erinnerungsführerin (Schuldnerin) ein Zwangsgeld festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 26. Mai 2013 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10. Juni 2013 begründet.

Unter dem 07. Juni 2013 ist dem Erinnerungsgegner eine Vollstreckungsklausel für den Beschluss vom 21. Mai 2013 erteilt worden.