Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsgegner.
I.
Die Parteien haben im Erinnerungsverfahren über die Wirksamkeit der Erteilung einer Vollstreckungsklausel gestritten.
Durch Beschluss vom 21. Mai 2013 -
Unter dem 07. Juni 2013 ist dem Erinnerungsgegner eine Vollstreckungsklausel für den Beschluss vom 21. Mai 2013 erteilt worden.
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