LAG Hamm - Beschluss vom 07.06.2017
5 Ta 273/17
Normen:
ZPO §§ 114 Abs. 1, 115 Abs. 1 S. 1; 120 Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 1 Ziff. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 916/16

Aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen einen Bewilligungsbeschluss mit Ratenzahlung

LAG Hamm, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 5 Ta 273/17

DRsp Nr. 2017/14118

Aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen einen Bewilligungsbeschluss mit Ratenzahlung

Die sofortige Beschwerde gegen einen Bewilligungsbeschluss mit Anordnung einer Ratenzahlung entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.01.2017 - 6 Ca 916/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO §§ 114 Abs. 1, 115 Abs. 1 S. 1; 120 Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 1 Ziff. 5;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsrückstands.

Dem Kläger war durch Beschluss vom 06.06.2016 Prozesskostenhilfe unter Anordnung einer Ratenzahlung von 256,00 € bewilligt worden. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm (Beschluss vom 14.11.2016, 14 Ta 342/16) zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 13.06.2016 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Beginn der Ratenzahlung auf den 27.06.2016 festgelegt wird und hierüber eine Rechnung der Gerichtskasse gesondert ergeht. Diese wurde unter dem 14.06.2016 erstellt. Die letzte Rate wäre demnach am 28.11.2016 in Höhe von 131,03 € fällig gewesen. Der Kläger nahm die Zahlung nicht auf.