BSG - Urteil vom 05.12.2017
B 12 R 6/15 R
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 6; SGB V § 5 Abs. 5;
Fundstellen:
NZS 2018, 471
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 463/11
SG Duisburg, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 356/08

Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht im StatusfeststellungsverfahrenKeine anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit für in der GKV Versicherungsfreie

BSG, Urteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen B 12 R 6/15 R

DRsp Nr. 2018/5037

Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht im Statusfeststellungsverfahren Keine anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit für in der GKV Versicherungsfreie

Für den Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht bedarf es einer anderweitigen adäquaten Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei ist.

1. Mit Urteil vom 24.03.2016 - B 12 R 3/14 R - hat der Senat bereits entschieden, dass es für den Beginn der aufgeschobenen Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 S. 1 SGB IV - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe einer (ersten) Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Bestehen von "Beschäftigung" ankommt und nicht auf eine (spätere) - diese unzulässige Elementenfeststellung korrigierende - Entscheidung über "Versicherungspflicht wegen Beschäftigung". 2. Der Senat hat sich für seine Auffassung auf eine Auslegung des § 7a Abs. 6 S. 1 SGB IV nach dessen Sinn und Zweck gestützt und die Ansicht vertreten, der Wortlaut der Vorschrift stehe insoweit nicht entgegen. 3. An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiter fest.