BSG - Urteil vom 24.03.2016
B 12 R 3/14 R
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2016, 10
NZA
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2190/12
SG Stuttgart, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 4920/10

Eintritt der Versicherungspflicht im Statusfeststellungsverfahren; Anforderungen an das Vorliegen einer Entscheidung im Sinne von § 7a Abs. 6 S. 1 SGB IV

BSG, Urteil vom 24.03.2016 - Aktenzeichen B 12 R 3/14 R

DRsp Nr. 2016/12155

Eintritt der Versicherungspflicht im Statusfeststellungsverfahren; Anforderungen an das Vorliegen einer "Entscheidung" im Sinne von § 7a Abs. 6 S. 1 SGB IV

Für den Beginn der aufgeschobenen Sozialversicherungspflicht des Beschäftigten nach einem durchgeführten Statusfeststellungsverfahren kommt es bereits auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über vorliegende "Beschäftigung" an, nicht erst auf eine spätere - die vorherige unzulässige Elementenfeststellung korrigierende - Entscheidung zur deswegen anzunehmenden "Versicherungspflicht".

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung.