LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2013
L 11 R 2190/12
Normen:
SGB IV § 7; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 4920/10

Sozialversicherungsrechtlicher Status; Abhängigkeit von einer Feststellung durch die DRV Bund

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen L 11 R 2190/12

DRsp Nr. 2014/993

Sozialversicherungsrechtlicher Status; Abhängigkeit von einer Feststellung durch die DRV Bund

Eine Entscheidung, mit deren Bekanntgabe nach § 7a Abs 6 SGB IV die Versicherungspflicht beginnt, liegt noch nicht vor, wenn die DRV Bund nur entschieden hat, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, sondern erst, wenn sie das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt hat (Abweichung von BayLSG 28.05.2013, L 5 R 863/12). (Die Revision wurde vom Senat zugelassen).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.04.2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahren mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4).

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 5.000 € festgelegt.

Normenkette:

SGB IV § 7; SGB IV § 7a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 26.02. bis 18.12.2009 bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Der 1971 geborene Beigeladene zu 1) ist staatlich geprüfter Informatiker. Zuletzt war er bis 04.06.2001 versicherungspflichtig beschäftigt, seither ist er als IT-Consultant freiberuflich tätig und privat krankenversichert.