LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.12.2014
L 8 R 463/11
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 5; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1; SGB III § 27 Abs. 3 Nr. 1; SGB IV § 7a Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 356/08

Statusfeststellung nach § 7a SGB IV (hier: Tätigwerden aufgrund projektgebundener Einzelaufträge als Toningenieur, Sound Designer und Pro Tools Operator)Prüfung des Vorliegens eines DauerrechtsverhältnissesAuswertung und Abwägung sämtlicher Indizien zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitSozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Tätigkeiten im Bereich Funk und Fernsehen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen L 8 R 463/11

DRsp Nr. 2015/9610

Statusfeststellung nach § 7a SGB IV (hier: Tätigwerden aufgrund projektgebundener Einzelaufträge als "Toningenieur", "Sound Designer" und "Pro Tools Operator") Prüfung des Vorliegens eines Dauerrechtsverhältnisses Auswertung und Abwägung sämtlicher Indizien zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Tätigkeiten im Bereich "Funk und Fernsehen"

1. Die vom BAG auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG entwickelten Grundsätze zur arbeitsrechtlichen Beurteilung programmgestaltender Mitarbeiter lassen sich nicht auf die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV und selbständiger Tätigkeit übertragen. 2. Nach der überwiegend vertretenen Auffassung ist eine im Sinne von § 7a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 SGB IV ausreichende Altersvorsorge anzunehmen, wenn das Risiko des Alters abgesichert ist. Dieses kann durch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch eine private Lebens-/Rentenversicherung für den Fall des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres erfolgen.

Tenor