BSG - Urteil vom 23.10.2003
B 4 RA 25/03 R
Normen:
BGB § 398 ; SGB I § 53 Abs. 4 ; SGB X § 40 § 48 Abs. 1 ; ZPO § 850c ;
Fundstellen:
SozR 4-1200 § 53 Nr. 1
SozR 4-1300 § 48 Nr. 4
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 4 (3) RA 91/00 - 30.04.2003,
SG Köln, vom 08.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RA 277/96

Aufspaltung des Einzelanspruchs beim öffentlich-rechtlichen Abtretungsvertrag

BSG, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 25/03 R

DRsp Nr. 2004/1899

Aufspaltung des Einzelanspruchs beim öffentlich-rechtlichen Abtretungsvertrag

1. Beim öffentlich-rechtlichen Abtretungsvertrag wird der sich aus dem Stammrecht ergebende monatliche Einzelanspruch in einen unpfändbaren, dem Versicherten, und einen pfändbaren, dem Zessionar zustehenden Anspruchsteil aufgespalten. In diesem Fall ist der Rentenversicherungsträger zur Aufhebung und Neufestsetzung des Wertes der monatlichen Einzelansprüche gegenüber dem Versicherten durch Verwaltungsakte verpflichtet. 2. Bei bloßen Mitteilungen des Rentenversicherungsträgers über die Höhe des nicht abtretbaren unpfändbaren Betrages handelt es sich nicht um Verwaltungsakte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 398 ; SGB I § 53 Abs. 4 ; SGB X § 40 § 48 Abs. 1 ; ZPO § 850c ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Zahlung der monatlichen "Rente" aus dem Höchstwert seines Rechts allein noch für Bezugszeiten zwischen Oktober 1983 und Ende Februar 1991. In diesem Zusammenhang streiten die Beteiligten, ob die Beklagte berechtigt war, wegen Abtretungsvereinbarungen den Wert der monatlichen Einzelansprüche aus dem Stammrecht um die jeweils pfändbaren Beträge herabzusetzen.