VG Stuttgart - Urteil vom 29.11.2021
11 K 830/21
Normen:
AFBG § 30 Abs. 1; AFBG § 16 Abs. 2; AFBG § 16 Abs. 3; AFBG § 9a; AFBG § 27a; SGB X § 47;

Aufstiegsfortbildungsförderung; Rückforderung; Maßnahmebeitrag; Unterhaltsbeitrag; Rechtsgrundlage; Analogie; Umdeutung

VG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2021 - Aktenzeichen 11 K 830/21

DRsp Nr. 2022/13973

Aufstiegsfortbildungsförderung; Rückforderung; Maßnahmebeitrag; Unterhaltsbeitrag; Rechtsgrundlage; Analogie; Umdeutung

Bewilligte Maßnahmebeiträge sind nicht gemäß § 16 Abs. 2 und Abs. 3 AFBG (a.F.) i.V.m. § 9a AFBG (a.F.), sondern gemäß § 27a AFBG (a.F.) i.V.m. § 47 SGB X zurückzufordern.

Der Bescheid des Beklagten vom 29.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums XXX - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 26.01.2021 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Normenkette:

AFBG § 30 Abs. 1; AFBG § 16 Abs. 2; AFBG § 16 Abs. 3; AFBG § 9a; AFBG § 27a; SGB X § 47;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.

Der Kläger absolvierte in den Jahren 2017 bis 2020 eine Fortbildung zum geprüften Industriemeister, Fachrichtung Metall bei der IHK XXX. Die Fortbildungsmaßnahme erstreckte sich über den Zeitraum vom 06.09.2017 bis zum 11.05.2020 und gliederte sich in zwei Abschnitte. Der erste Teil - Basisqualifikation - fand in der Zeit vom 06.09.2017 bis zum 06.11.2018, und der zweite Teil -Handlungsspezifische Qualifikationen - vom 07.11.2018 bis zum 11.05.2020, statt.