LAG Köln - Urteil vom 13.12.2010
5 Sa 1179/10
Normen:
TzBfG § 9; BGB § 294; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3767/10

Aufstockung der monatlichen Arbeitszeit einer Flugsicherheitskraft bei fehlenden arbeitsplatzbezogenen Sachgründen für ausschließliche Beschäftigung von Teilzeitkräften

LAG Köln, Urteil vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 1179/10

DRsp Nr. 2011/5360

Aufstockung der monatlichen Arbeitszeit einer Flugsicherheitskraft bei fehlenden arbeitsplatzbezogenen Sachgründen für ausschließliche Beschäftigung von Teilzeitkräften

1. Will ein Arbeitgeber einem Aufstockungsverlangen eines Arbeitnehmers entgegenhalten, er wolle dort ausschließlich Teilzeitkräfte beschäftigen, muss dies arbeitsplatzbezogene Gründe haben. 2. Daran fehlt es schon dann, wenn ein Flexibilitätsgewinn durch Teilzeitkräfte, der vom Arbeitgeber angeführt wird, angesichts der im Betrieb geltenden Mindestzeitdauer für eine Schicht nicht realisierbar ist.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.08.2010

- 9 Ca 3767/10 wird teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit von „im monatlichen Durchschnitt 120 Stunden“ auf „160 Stunden“ mit Wirkung zum 01.05.2010 zuzustimmen.

2. Die Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin weitere 63,69 - zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 9; BGB § 294; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;

Tatbestand