LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.12.2005
4 Ta 299/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 290/05

Aufwendungen für Kfz-Versicherung als Kosten allgemeiner Lebensführung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 299/05

DRsp Nr. 2006/1690

Aufwendungen für Kfz-Versicherung als Kosten allgemeiner Lebensführung

1. Werden vom Nettoeinkommen Abzüge gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO in Höhe von 380 EUR und ein Lebensversicherungsbeitrag von 36,81 EUR berücksichtigt, kann eine Kfz-Versicherung unberücksichtigt bleiben, da es sich insoweit um einen Betrag handelt, der in dem Pauschalbetrag für allgemeine Lebensführung bereits enthalten sei.2. Dem Kläger bleibt es unbenommen, bei wesentlicher Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO zu gegebener Zeit einen entsprechenden Abänderungsantrag zu stellen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

I.