BAG - Urteil vom 20.03.2012
9 AZR 518/10
Normen:
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst vom 18. Dezember 2007) § 23 Abs. 7;
Fundstellen:
AP Land- und Forstwirtschaft Nr. 9
BB 2012, 1536
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 322/09
ArbG Stralsund, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 345/09

Aufwendungsersatz für Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück; Tarifliche Entfernungsentschädigung für Arbeitnehmer in der Forstverwaltung; Einsatzwechseltätigkeit als Anspruchsvoraussetzung

BAG, Urteil vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 518/10

DRsp Nr. 2012/9648

Aufwendungsersatz für Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück; Tarifliche Entfernungsentschädigung für Arbeitnehmer in der Forstverwaltung; Einsatzwechseltätigkeit als Anspruchsvoraussetzung

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitnehmer hat die Kosten für die Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück zur Wohnung grundsätzlich selbst zu tragen. 2. Von diesem Grundsatz sind die Tarifvertragsparteien in § 23 Abs. 7 TV-Forst, wonach der Beschäftigte ab dem 31. Kilometer eine Entfernungsentschädigung erhält, wenn er sein Kraftfahrzeug für die Fahrtstrecke von seiner Wohnung zur ersten Arbeitsstelle und von der letzten Arbeitsstelle zurück zur Wohnung benutzt, für den Fall nicht abgewichen, dass der Arbeitnehmer seinen Dienst jeden Tag an ein und derselben Arbeitsstelle antritt und ihn dort auch beendet. Das Tarifmerkmal "Fahrtstrecke von seiner Wohnung zur ersten Arbeitsstelle und von der letzten Arbeitsstelle zurück zur Wohnung" ist nur erfüllt, wenn der Beschäftigte an verschiedenen Arbeitsstellen eingesetzt wird.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juni 2010 - 2 Sa 322/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: