Aufwendungsersatz gemäß § 110 SGB VIIBestimmung der örtliche Zuständigkeit bezüglich eines Unfallereignisses bei einem BaustellenunfallBestimmung eines gemeinsamen GerichtsstandesGerichtsstand bei Streitgenossenschaft
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 1 AR 24/23 (SA Z)
DRsp Nr. 2023/12278
Aufwendungsersatz gemäß § 110SGB VIIBestimmung der örtliche Zuständigkeit bezüglich eines Unfallereignisses bei einem BaustellenunfallBestimmung eines gemeinsamen GerichtsstandesGerichtsstand bei Streitgenossenschaft
Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 110SGB VII richten sich nicht nach dem Ort der unerlaubten Handlung, an dem der Versicherte verunfallt ist, sodass dort kein besonderer Gerichtsstand begründet werden kann.Klage kann daher in solchen Fällen nur am allgemeinen Gerichtsstand eines Beklagten erhoben werden.Bei mehreren Beklagten mit unterschiedlichem allgemeinem Gerichtsstand ist einer der allgemeinen Gerichtsstände als gemeinsamer Gerichtsstand zu bestimmen.
Gemeinsam zuständig ist das Landgericht Frankfurt (Oder).
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf die Leistung von Aufwendungsersatz nach § 110SGB VII im Hinblick auf ein Unfallereignis am XX.5.2020 in ("Ort"), bei dem eine bei ihr versicherte Person verletzt wurde, in Anspruch.
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