OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.08.2023
1 AR 24/23 (SA Z)
Normen:
SGB VII § 110; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 36 Abs. 2; ZPO § 59; ZPO § 60; ZPO § 12; ZPO § 13; ZPO § 17; ZPO § 32;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 27.06.2023

Aufwendungsersatz gemäß § 110 SGB VIIBestimmung der örtliche Zuständigkeit bezüglich eines Unfallereignisses bei einem BaustellenunfallBestimmung eines gemeinsamen GerichtsstandesGerichtsstand bei Streitgenossenschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 1 AR 24/23 (SA Z)

DRsp Nr. 2023/12278

Aufwendungsersatz gemäß § 110 SGB VII Bestimmung der örtliche Zuständigkeit bezüglich eines Unfallereignisses bei einem Baustellenunfall Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes Gerichtsstand bei Streitgenossenschaft

Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 110 SGB VII richten sich nicht nach dem Ort der unerlaubten Handlung, an dem der Versicherte verunfallt ist, sodass dort kein besonderer Gerichtsstand begründet werden kann. Klage kann daher in solchen Fällen nur am allgemeinen Gerichtsstand eines Beklagten erhoben werden. Bei mehreren Beklagten mit unterschiedlichem allgemeinem Gerichtsstand ist einer der allgemeinen Gerichtsstände als gemeinsamer Gerichtsstand zu bestimmen.

Gemeinsam zuständig ist das Landgericht Frankfurt (Oder).

Normenkette:

SGB VII § 110; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 36 Abs. 2; ZPO § 59; ZPO § 60; ZPO § 12; ZPO § 13; ZPO § 17; ZPO § 32;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf die Leistung von Aufwendungsersatz nach § 110 SGB VII im Hinblick auf ein Unfallereignis am XX.5.2020 in ("Ort"), bei dem eine bei ihr versicherte Person verletzt wurde, in Anspruch.