BSG - Beschluss vom 11.12.2014
B 5 RS 11/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 462/13
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 13 RS 570/12

Aufwerfen einer grundsätzlichen RechtsfrageSubstantiierung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen B 5 RS 11/14 B

DRsp Nr. 2015/349

Aufwerfen einer grundsätzlichen Rechtsfrage Substantiierung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.