BAG - Urteil vom 20.06.1995
3 AZR 842/94
Normen:
BAT § 17 Abs. 1 ; MTV Stahl (MTV in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen vom 15.03.1989) § 5 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
EzB TVG § 1 Nr. 27
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 698/94
ArbG Düsseldorf, vom 25.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9152/93

Aus- und Fortbildung: Vergütung von Reisezeiten

BAG, Urteil vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 842/94

DRsp Nr. 2002/7646

Aus- und Fortbildung: Vergütung von Reisezeiten

1. § 5 Nr. 1 MTV Stahl spricht zwar im Gegensatz zu anderen Tarifverträgen nicht von Dienstreisen. Regelungszweck und Tarifsystematik erfordern aber eine einschränkende Auslegung. 2. § 3 MTV Stahl regelt die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, § 4 MTV Stahl die Arbeitszeitverteilung gemäß Stahlnovelle, § 6 MTV Stahl die Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. 3. Zwischen diesen Arbeitszeitregelungen befindet sich § 5, der sich in Nummer 1 mit der Reisezeit und in Nummer 2 mit der Rufbereitschaft befasst. Daraus ergibt sich, daß zwischen den von § 5 Nr. 1 MTV Stahl erfassten Reisen und der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zumindest ein enger Zusammenhang bestehen muß. § 5 Nr. 1 MTV Stahl erweitert die Vergütungspflicht auf Reisen, die einer zu entlohnenden Tätigkeit dienen.

Normenkette:

BAT § 17 Abs. 1 ; MTV Stahl (MTV in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen vom 15.03.1989) § 5 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Vergütung von Reisezeiten, die durch die Teilnahme des Klägers an einem Wochenseminar anfielen.