BSG - Urteil vom 27.11.1991
4/1 RA 65/90
Normen:
AVG § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b; RVO § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9

Ausbildungsausfallzeit bei in der DDR abgelegter juristischer Diplomprüfung

BSG, Urteil vom 27.11.1991 - Aktenzeichen 4/1 RA 65/90

DRsp Nr. 1998/7739

Ausbildungsausfallzeit bei in der DDR abgelegter juristischer Diplomprüfung

1. Bei gleichwertiger Anerkennung einer in der DDR abgelegten juristischen Diplomprüfung als erste juristische Staatsprüfung ist ein weiteres Jurastudium in der Bundesrepublik Deutschland selbst dann keine Ausbildungs-Ausfallzeit, wenn dem Diplom-Juristen ein solches Studium für einen erfolgreichen Abschluß des juristischen Vorbereitungsdienstes empfohlen worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b; RVO § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b;

Gründe:

I

Streitig ist die Vormerkung eines Ausfallzeittatbestandes.