VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.02.2003
7 S 1338/02
Normen:
BAföG § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ; BAföG § 17 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1702
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 17.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 213/01

Ausbildungsförderung - unabweisbarer Grund; Unverzüglichkeit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2003 - Aktenzeichen 7 S 1338/02

DRsp Nr. 2007/12544

Ausbildungsförderung - unabweisbarer Grund; Unverzüglichkeit

»In dem endgültigen Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung liegt grundsätzlich ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel. Setzt allerdings ein Auszubildender in Kenntnis seiner Ungeeignetheit seine Ausbildung fort, erfolgt der spätere Fachrichtungswechsel nach endgültigem Scheitern in dieser Ausbildung nicht unverzüglich. In einem solchen Fall können Förderungsleistungen für eine andere Ausbildung nicht gewährt werden.«

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ; BAföG § 17 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nach einem Fachrichtungswechsel.