I.
Die Klägerin bestand im März 1991 die Diplomprüfung im Studiengang Biologie mit der Gesamtnote "sehr gut". Während der Ausbildung hatte sie bis einschließlich des Sommersemesters 1989 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, und zwar zwei Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus.
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