BVerwG - Urteil vom 12.11.2007
5 C 27.06
Normen:
AFBG § 2 Abs. 1 § 6 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2008, 467
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LB 7/05
VG Schleswig - 15 A 31/03 - 19.1.2004,

Ausbildungsförderung: Anspruch auf Förderung nach dem AFBG

BVerwG, Urteil vom 12.11.2007 - Aktenzeichen 5 C 27.06

DRsp Nr. 2008/8482

Ausbildungsförderung: Anspruch auf Förderung nach dem AFBG

»Wer bereits einen Hochschulabschluss erworben hat, hat keinen Anspruch auf Förderung einer ersten Fortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Normenkette:

AFBG § 2 Abs. 1 § 6 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um Förderung für die Fortbildung zum Handelsfachwirt.

Der Kläger legte 1986 das 1. Staatsexamen zum Lehramt in den Fächern Englisch, Französisch und Erziehungswissenschaften ab. Er trat nicht in den Referendardienst ein und legte auch kein 2. Staatsexamen ab, weil die Chancen, eine Stelle als Lehrer zu erhalten, wegen der großen Absolventenzahl zu dieser Zeit schlecht waren. Zudem war im Januar 1986 das erste seiner drei Kinder geboren. Der Kläger arbeitete in der Folgezeit als Angestellter in verschiedenen Wirtschafts- und Handelsbetrieben. Im April 2002 wurde er arbeitslos. Bewerbungen bei rund 20 Firmen blieben erfolglos. Von September 2002 bis März 2004 absolvierte er eine Fortbildung zum IHK-geprüften Handelsfachwirt. Voraussetzung der Zulassung war der Nachweis einer mindestens sechsjährigen Berufspraxis in einem Handelsbetrieb. Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beliefen sich auf 2 206 EUR.